BMF - Schreiben vom 29.10.2004
IV C 5 -S 2334 - 88/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 1014

BMF - Schreiben vom 29.10.2004 (IV C 5 -S 2334 - 88/04) - DRsp Nr. 2008/88259

BMF, Schreiben vom 29.10.2004 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2334 - 88/04

DRsp Nr. 2008/88259

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2005

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2005 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl 2004 I S. 2663) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2005 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 2,61 Euro,

  • für ein Frühstück 1,46 Euro.