BMF - Schreiben vom 29.12.1995
IV C 3 -S 7316 - 31/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I S. 831

BMF - Schreiben vom 29.12.1995 (IV C 3 -S 7316 - 31/95) - DRsp Nr. 2008/82304

BMF, Schreiben vom 29.12.1995 - Aktenzeichen IV C 3 -S 7316 - 31/95

DRsp Nr. 2008/82304

§ 15 a UStG Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG bei Land- und Forstwirten; Auswirkungen des sog. Mähdrescher-Urteils des BFH vom 16. Dezember 1993 (BStBl 1994 II S. 339)

Nach dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 (BStBl 1994 II S. 339) sind Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet werden, nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. Abschnitt 269 Abs. 2 UStR 1996). Werden diese Gegenstände nach dem Kalenderjahr ihrer erstmaligen Verwendung in einem abweichenden Umfang im landwirtschaftlichen Unternehmensteil eingesetzt, kommt eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15 a UStG in Betracht. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

(1) Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist vorzunehmen, wenn zwei Unternehmensteile bestehen ein Wirtschaftsgut im Jahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) in beiden Unternehmensteilen verwendet wird und sich der Anteil der Nutzung in einem nachfolgenden Kalenderjahr (Folgejahr) ändert

Beispiel 1: