Nach dem BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 (BStBl 1994 II S. 339) sind Vorsteuern aus der Anschaffung einheitlicher Gegenstände, die sowohl in einem gewerblichen Unternehmensteil (Lohnunternehmen) als auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil (§ 24 UStG) verwendet werden, nicht nach § 15 UStG abziehbar, soweit sie den nach § 24 UStG versteuerten Umsätzen zuzurechnen sind (vgl. Abschnitt 269 Abs.
(1) Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG ist vorzunehmen, wenn zwei Unternehmensteile bestehen ein Wirtschaftsgut im Jahr der erstmaligen Verwendung (Erstjahr) in beiden Unternehmensteilen verwendet wird und sich der Anteil der Nutzung in einem nachfolgenden Kalenderjahr (Folgejahr) ändert
Beispiel 1:
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