Durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16. 12. 1997 (a. a. O.) werden die Altersgrenzen, ab denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, neu geregelt. Diese Neuregelung wirkt sich bei der Festlegung des Pensionsalters nach R 41 Abs. 12 EStR 1996 aus. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen (R 41 Abs. 12 Satz 1 EStR 1996). Der Stpfl. hat daneben wie bisher die Möglichkeit, auf ein späteres Pensionsalter abzustellen (erstes Wahlrecht).
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