Werden Arbeitnehmern, die nicht unter § 12 Abs. 8 oder § 14 Abs. 6 des Deutschen Bahn Gründungsgesetzes fallen, Fahrvergünstigungen eingeräumt, ist § 8 Abs. 3 EStG nur auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die der Arbeitgeber als eigene gegenüber seinen Arbeitnehmern erbringt. Was als eigene Leistung des Arbeitgebers anzusehen ist, bestimmt sich nach zivilrechtlichen Vorgaben. Als eigene Leistung kann deshalb nach den von Ihnen zitierten Tarifvorschriften nur die Beförderungsleistung des Arbeitgebers angesehen werden, die er für seinen Bereich tatsächlich ausführt.
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