BMF - Schreiben vom 29.12.1998
IV C 5 -S 2334 - 40/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 1630

BMF - Schreiben vom 29.12.1998 (IV C 5 -S 2334 - 40/98) - DRsp Nr. 2008/81469

BMF, Schreiben vom 29.12.1998 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2334 - 40/98

DRsp Nr. 2008/81469

§ 8 EStG Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1999 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 1999

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1999 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung und der Arbeitsentgeltverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. 1998 I S. 3822) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1999 gewährt werden, einheitlich bei allen Arbeitnehmern in allen Ländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,70 DM,

  • für ein Frühstück 2,63 DM.

Im übrigen wird auf LStR 31 Abs. 6 und 6a hingewiesen

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte im Kalenderjahr 1999