BMF - Schreiben vom 29.12.1998
IV C 5 -S 2334 - 41/98

BMF - Schreiben vom 29.12.1998 (IV C 5 -S 2334 - 41/98) - DRsp Nr. 2008/85741

BMF, Schreiben vom 29.12.1998 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2334 - 41/98

DRsp Nr. 2008/85741

§ 8 EStG Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 1999

Durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO und der Arbeitsentgeltverordnung v. 18.12.1998 (BGBl I S. 3822) sind die amtlichen Sachbezugswerte für das Kj 1999 festgesetzt worden.

Im Kj 1999 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. wie folgt zu bewerten:

I. Bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade

□ mit Standort in den alten Ländern 88,00 DM
□ mit Standort in den neuen Ländern 61,25 DM

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade

□ mit Standort in den alten Ländern 158,40 DM
□ mit Standort in den neuen Ländern 110,25 DM

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade

□ mit Standort in den alten Ländern 299,20 DM
□ mit Standort in den neuen Ländern 208,25 DM

II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz

□ mit Standort in den alten Ländern 105,60 DM
□ mit Standort in den neuen Ländern 73,50 DM