Durch Art.
Im Kj 1999 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lstl. wie folgt zu bewerten:
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
□ mit Standort in den alten Ländern | 88,00 DM |
□ mit Standort in den neuen Ländern | 61,25 DM |
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Unteroffiziersdienstgrade
□ mit Standort in den alten Ländern | 158,40 DM |
□ mit Standort in den neuen Ländern | 110,25 DM |
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
□ mit Standort in den alten Ländern | 299,20 DM |
□ mit Standort in den neuen Ländern | 208,25 DM |
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
□ mit Standort in den alten Ländern | 105,60 DM |
□ mit Standort in den neuen Ländern | 73,50 DM |
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