BMF - Schreiben vom 30.01.1996
IV B 6-S 2334-24/96
Fundstellen:
BStBl 1996 I 114

BMF - Schreiben vom 30.01.1996 (IV B 6-S 2334-24/96) - DRsp Nr. 2008/80330

BMF, Schreiben vom 30.01.1996 - Aktenzeichen IV B 6-S 2334-24/96

DRsp Nr. 2008/80330

Einnahmen bei der Einkommen- und Lohnsteuer; Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche (§ 8 Abs. 3 EStG)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche folgendes zu beachten:

Personalrabatte, die Automobilhersteller oder Automobilhändler ihren Arbeitnehmern beim Erwerb von Kraftfahrzeugen gewähren, gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der steuerlichen Bewertung der Kraftfahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG (s. dazu Abschnitt 32 Abs. 1 LStR) die Endpreise zugrunde zu legen, zu denen der Arbeitgeber die Kraftfahrzeuge anderen Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Bietet der Arbeitgeber die Kraftfahrzeuge anderen Letztverbrauchern nicht an, so sind die Endpreise des nächstgelegenen Händlers maßgebend (s. dazu Abschnitt 32 Abs. 2 Satz 1 bis 7 LStR).