BMF - Schreiben vom 30.03.1998
IV C 7 - S 1301 Jap - 5/98
Fundstellen:
BStBl 1998 I 367

BMF - Schreiben vom 30.03.1998 (IV C 7 - S 1301 Jap - 5/98) - DRsp Nr. 2008/80858

BMF, Schreiben vom 30.03.1998 - Aktenzeichen IV C 7 - S 1301 Jap - 5/98

DRsp Nr. 2008/80858

DBA Besteuerung von Einkünften ausländischer Unternehmen aus der Beteiligung an Wertpapiersondervermögen (Aktienfonds) nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von Einkünften ausländischer Unternehmen aus der Beteiligung an inländischen Wertpapiersondervermögen (Aktienfonds) nach dem KAGG unter Berücksichtigung der DBA folgendes:

Beteiligt sich ein ausländisches Unternehmen an einem in Deutschland nach den Vorschriften des KAGG errichteten Spezialfonds, der ausschließlich deutsche Aktien hält, stellt sich u.a. die folgende Frage:

Ist das deutsche Besteuerungsrecht für nicht ausgeschüttete Erträge dieses Aktienfonds nach den deutschen DBA ausgeschlossen bzw. sind die thesaurierten Erträge als Dividenden i.S.d. Artikels 10 Abs. 3 OECD-Musterabkommen sowie der entsprechenden Regelung in den deutschen DBA anzusehen (auch wenn diese Erträge nicht explizit aufgeführt sind), „die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt” und damit der deutschen Besteuerung unterliegen, oder greift die deutsche Besteuerung erst - zeitversetzt - bei der späteren Ausschüttung ein?