1 Anlage
Zur Anwendung meines in der Anlage beigefügten Schreibens vom 13. November 1987 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Änderung der schweizerischen Fristenregelung folgendes mitgeteilt:
,,Im Unterschied zu dem bis Ende 1994 anwendbaren Beschluß über die direkte Bundessteuer enthält das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) eine ausdrückliche Bestimmung über die Revision von in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen. Danach muß das Revisionsbegehren spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (Art. 148 DBG). Da eine Verständigungsvereinbarung aufgrund der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts einem bundesrechtlichen Revisionsgrund gleichgestellt wird, ist diese Frist auch für das Verständigungsverfahren maßgebend.
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