BMF - Schreiben vom 30.06.1997
S 1301
Fundstellen:
BStBl 1997 I 651

BMF - Schreiben vom 30.06.1997 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/80410

BMF, Schreiben vom 30.06.1997 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/80410

Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 (DBA); Schweizerische Fristenregelung bei Anträgen auf Einleitung von Verständigungsverfahren

1 Anlage

Zur Anwendung meines in der Anlage beigefügten Schreibens vom 13. November 1987 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung wegen Änderung der schweizerischen Fristenregelung folgendes mitgeteilt:

,,Im Unterschied zu dem bis Ende 1994 anwendbaren Beschluß über die direkte Bundessteuer enthält das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) eine ausdrückliche Bestimmung über die Revision von in Rechtskraft erwachsenen Steuerveranlagungen. Danach muß das Revisionsbegehren spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (Art. 148 DBG). Da eine Verständigungsvereinbarung aufgrund der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts einem bundesrechtlichen Revisionsgrund gleichgestellt wird, ist diese Frist auch für das Verständigungsverfahren maßgebend.