Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (a. a. O.) werden die Altersgrenzen, ab denen eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich ist, neu geregelt. Diese Neuregelung wirkt sich bei der Festlegung des Pensionsalters nach Abschnitt 41 Abs. 13 EStR 1993 aus. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
Bei der Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsanwartschaft ist weiterhin grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Pensionsalter zugrunde zu legen (R 41 Abs. 13 Satz 1 EStR 1993). Der Steuerpflichtige hat daneben wie bisher die Möglichkeit, auf ein späteres Pensionsalter abzustellen (erstes Wahlrecht).
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