BMF - Schreiben vom 30.11.2006
IV A 5 - S 7100 - 166/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 794

BMF - Schreiben vom 30.11.2006 (IV A 5 - S 7100 - 166/06) - DRsp Nr. 2008/90595

BMF, Schreiben vom 30.11.2006 - Aktenzeichen IV A 5 - S 7100 - 166/06

DRsp Nr. 2008/90595

Umsatzsteuer Verwertung von Sachen; Anwendung der BFH-Urteile vom 6. Oktober 2005, V R 20/04, sowie vom 30. März 2006, V R 9/03

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 6. Oktober 2005, V R 20/04 (BStBl 2006 II S. 931) und vom 30. März 2006, V R 9/03 (BStBl 2006 II S. 933), zur Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Sicherungsnehmers, entschieden:

Die Veräußerung eines zur Sicherung übereigneten Gegenstands an einen Dritten durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des Sicherungsnehmers, führt dazu, dass die ursprüngliche Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer erstarkt. Zudem liegt nach § 3 Abs. 3 UStG zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Dementsprechend wird die entgeltliche Lieferung gegenüber dem Dritten vom Sicherungsgeber ausgeführt; es liegt ein Dreifachumsatz vor.