In vielen Fällen müssen AN sog. Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten und/oder zu den Kosten des laufenden Unterhalts von Kfz leisten, die der Unternehmer (ArbG) ihnen zur privaten Nutzung überläßt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt hierzu folgendes:
Mit dem AN als Nutzer eines sog. Firmenwagens kann vereinbart werden, daß der Unternehmer (ArbG) im Innenverhältnis die Anschaffungskosten dieses Fahrzeugs lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeugs übernimmt. Den Teil der Anschaffungskosten, der diese Werte bzw. Grenzen übersteigt, muß in diesem Fall im Innenverhältnis der AN tragen. Wenn der Unternehmer ein auf Wunsch des AN höherwertiges oder besser ausgestattetes Fahrzeug im eigenen Namen bestellt, wird er Leistungsempfänger der späteren Lieferung dieses Fahrzeugs (vgl. Abschn. 192 Abs. 13 UStR). Er kann somit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die für diese Lieferung gesondert ausgewiesene USt als Vorsteuer abziehen.
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