BMF - Schreiben vom 30.12.1999
IV D 1 - S 7220 - 13/99
Fundstellen:
BStBl 2000 I 90

BMF - Schreiben vom 30.12.1999 (IV D 1 - S 7220 - 13/99) - DRsp Nr. 2008/82236

BMF, Schreiben vom 30.12.1999 - Aktenzeichen IV D 1 - S 7220 - 13/99

DRsp Nr. 2008/82236

§ 12 UStG Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen; Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen.

Die Zuständigkeit für die Erteilung von uvZTA ist wie folgt neu festgelegt worden (Stand: 1. Januar 2000);

  • OFD Cottbus - ZPLA Berlin - über Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, der Positionen 23.01, 23.02 und 23.07 bis 23.09 und der Kapitel 86 bis 92, 94 bis 97 des Zolltarifs (entspricht den Nummern 13 bis 17, 32, 34 bis 36, 37, 51, 53 und 54 der Anlage des UStG),