BMF - Schreiben vom 30.12.1999
S 0338
Fundstellen:
BStBl 2000 I 36

BMF - Schreiben vom 30.12.1999 (S 0338) - DRsp Nr. 2008/80009

BMF, Schreiben vom 30.12.1999 - Aktenzeichen S 0338

DRsp Nr. 2008/80009

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BStBl 2000 I S. 4) wurde mit der Einführung eines Betreuungsfreibetrages zusätzlich zum Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) und durch eine Sondervorschrift zur Steuerbefreiung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 (§ 53 EStG) den Beschlüssen des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BStBl 1999 II S. 174, 182, 193 und 194) Rechnung getragen. Die Höhe der Kinderfreibeträge für Veranlagungszeiträume ab 1996 entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es besteht somit keine Veranlassung mehr, Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge bzw. der Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten vorläufig durchzuführen.

Ferner hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 - festgestellt, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (beschränkte Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer) verfassungsgemäß ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes: