Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 1999 folgendes:
Die Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist beim Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers zu beantragen. Das Finanzamt des erteilt danach eine Freistellungsbescheinigung, auf der der Arbeitgeber am Ende des Kalenderjahrs oder bei vorheriger Beendigung des Dienstverhältnisses den Arbeitslohn zu bescheinigen hat. Die maschinelle Lohnsteuerbescheinigung wird zugelassen.
Das Vordruckmuster für den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung zur Steuerfreistellung des Arbeitslohns für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis 1999 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster (Anlage 1
) und die gesonderte Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers (Anlage 2
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