BMF - Schreiben vom 31.05.1999
S 2303
Fundstellen:
BStBl 1999 I 491

BMF - Schreiben vom 31.05.1999 (S 2303) - DRsp Nr. 2008/91957

BMF, Schreiben vom 31.05.1999 - Aktenzeichen S 2303

DRsp Nr. 2008/91957

§ 50a EStG Steuerabzug von Vergütungen an im Ausland ansässige Gläubiger für die Herstellung eines Werks im Inland (§ 50 a Abs. 7 EStG)

1 Anlage

Nach § 50 a Abs.7 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BStBl I S. 304) hat der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers einen Steuerabzug vorzunehmen, soweit die Vergütung nicht bereits dem Steuerabzug nach den Absätzen 1 bis 6 des § 50 a EStG unterliegt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zu Einzelfragen dieser Regelung folgende Auffassung:

1. Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland

1.1 Herstellung eines Werks

Dem Steuerabzug unterliegen Vergütungen für Werkverträge i. S. des § 631 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Steuerabzug unterliegen daher nicht nur Vergütungen aus Bauverträgen, sondern z. B. auch aus Fracht- und Personenbeförderungs-, Geschäftsbesorgungs-, Makler-, Reparatur- und Wartungsverträgen mit Werkvertragselementen.