Durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe d des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S.
Die Vorschrift unterscheidet nunmehr zwischen
- der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG) und
- der Befreiung für die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer (§ 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt zur Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift für die Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer nach § 4 Nr. 21 UStG folgendes:
Selbständige Lehrer können als Träger einer privaten Schule bzw. von allgemein- oder berufsbildenden Einrichtungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG oder als Honorarkraft an einer solchen Einrichtung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG steuerfreie Leistungen erbringen.
A. Selbständige Lehrer als Träger einer Bildungseinrichtung (§ 4 Nr. 21 Buchstabe a UStG)
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