BMF - Schreiben vom 31.05.2002
IV D 2 - S 1544 - 5/02
Fundstellen:
BStBl I 2002 S. 566

BMF - Schreiben vom 31.05.2002 (IV D 2 - S 1544 - 5/02) - DRsp Nr. 2008/92738

BMF, Schreiben vom 31.05.2002 - Aktenzeichen IV D 2 - S 1544 - 5/02

DRsp Nr. 2008/92738

Richtsatzsammlung 2001

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gibt das BMF die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2001 bekannt.

Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2001

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Herausgegeben vom Bundesfinanzministerium der Finanzen

für die Finanzbehörden der Länder

§ 37 BpO 2000)

Vorbemerkungen

A. Allgemeines

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen § 162 AO).

Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig R 29 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen R 12 Abs. 2 Satz 3 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.