Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. November 2005 - V B 75/05 - (BStBl 2005 II S. 484) entschieden, dass es noch nicht geklärt sei, welche Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen sich ein Unternehmer auf die Regelung zum Gutglaubensschutz in § 6a Abs. 4 UStG berufen kann. Er hat in dem entschiedenen Einzelfall die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung für gegeben angesehen. Zur Anwendung dieses Beschlusses gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Eine Aussetzung der Vollziehung kann allein unter Berufung auf den o. a. BFH-Beschluss vom 25. November 2005 nicht gewährt werden, wenn die für die Beurteilung des Einzelfalls entscheidende Rechtsfrage hinsichtlich der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen insoweit bereits höchstrichterlich entschieden ist. Dies gilt für folgende Sachverhalte:
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