BMF - Schreiben vom 31.07.2013
IV D 2 - S 7368/10/10002

BMF - Schreiben vom 31.07.2013 (IV D 2 - S 7368/10/10002) - DRsp Nr. 2013/80568

BMF, Schreiben vom 31.07.2013 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7368/10/10002

DRsp Nr. 2013/80568

Umsatzsteuer; Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten durch die Angehörigen der freien Berufe (§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG); Konsequenzen des BFH-Urteils vom 22. Juli 2010, V R 4/09

Nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Umsatzsteuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Mit Urteil vom 22. Juli 2010, V R 4/09 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., hat der BFH entschieden, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG a. F. nicht anwendbar ist, wenn der Unternehmer in Bezug auf die in der Vorschrift genannten Umsätze buchführungspflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer insoweit freiwillig Bücher führt. Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2013, 1 BvR 3063/10, nicht zur Entscheidung angenommen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Anwendung des BFH-Urteils vom 22. Juli 2010, V R 4/09