BMF - Schreiben vom 31.07.2013
IV D 5 -S 6400/07/10003
Fundstellen:
BStBl 2013 I S. 973

BMF - Schreiben vom 31.07.2013 (IV D 5 -S 6400/07/10003) - DRsp Nr. 2013/80579

BMF, Schreiben vom 31.07.2013 - Aktenzeichen IV D 5 -S 6400/07/10003

DRsp Nr. 2013/80579

Veröffentlichung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2011 - II R 26/10 - (BStBl 2013 II S. 596) zu sog. Reiseversicherungspaketen

Gegenstand des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2011 sind die versicherungsteuerrechtliche Behandlung von sog. Versicherungspaketen, der laufende Anmeldungszeitraum i. S. des § 10 Abs. 4 VersStG a. F. sowie die Festsetzungsverjährung bei materiell-rechtlichen Haftungsansprüchen. Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:

  • Sind bei einer Mehrgefahrenversicherung („Versicherungspaket”) einzelne Versicherungen nach § 4 VersStG von der Besteuerung ausgenommen, kann eine Steuerbefreiung nur in Anspruch genommen werden, wenn das auf die steuerfreie Versicherung entfallende Versicherungsentgelt im Versicherungsvertrag gesondert ausgewiesen ist.

  • „Laufender Anmeldungszeitraum” i. S. des § 10 Abs. 4 VersStG ist jeder Anmeldungszeitraum nach Abschluss der Außenprüfung.

  • Mit einem Nachforderungsbescheid gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 AO gegen den Versicherer wegen Versicherungsteuer macht die Finanzbehörde materiell-rechtlich einen Haftungsanspruch geltend. Wegen der Akzessorietät des Haftungsanspruchs ist der Erlass eines Nachforderungsbescheids nur rechtmäßig, wenn die Steuerschuld, für die der Versicherer als Entrichtungsschuldner haftet, entstanden ist und noch besteht.

Hierzu ergehen folgende Hinweise:

Zu 1.:

I.