BMF - Schreiben vom 31.08.1998
IV B 9 - S 2135 - 11/98

BMF - Schreiben vom 31.08.1998 (IV B 9 - S 2135 - 11/98) - DRsp Nr. 2008/81449

BMF, Schreiben vom 31.08.1998 - Aktenzeichen IV B 9 - S 2135 - 11/98

DRsp Nr. 2008/81449

§ 52 EStG Anwendbarkeit der Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG in den neuen Ländern

Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt der Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden einkommensteuerfrei, wenn er nach dem 31. Dezember 1986 dadurch entstanden ist, daß ein Land- und Forstwirt auf zum Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden seine Wohnung oder eine Altenteilerwohnung errichtet. Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG gilt auch für Grund und Boden, der zu einem gewerblichen oder einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört (§ 52 Abs. 15 Satz 11 EStG).

Mit BMF-Schreiben vom 8. Oktober 1991 - IV B 4 - S 2230 - 21/91 - wurde bestimmt, die Vorschrift des § 52 Abs. 15 EStG in den neuen Ländern insgesamt nicht anzuwenden. Daran wird nicht mehr festgehalten.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG vielmehr wegen ihres Charakters als zeitlich nicht befristete Dauerregelung aus Gründen der Gleichbehandlung auch in den neuen Ländern anzuwenden. Das o.a. BMF-Schreiben vom 8. Oktober 1991 ist insoweit überholt.

Zur Klarstellung weist das BMF in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: