Nach §
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach §
Für die Bescheinigung der Angaben ist das anliegende amtlich vorgeschriebene Muster (einschl. des Hinweisblattes) zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihm nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Bescheinigung um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig.
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