BMF - Schreiben vom 31.10.1996
S 2378
Fundstellen:
BStBl 1996 I 1202

BMF - Schreiben vom 31.10.1996 (S 2378) - DRsp Nr. 2008/80339

BMF, Schreiben vom 31.10.1996 - Aktenzeichen S 2378

DRsp Nr. 2008/80339

Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1997

1 Anlage

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf folgendes hingewiesen:

Für die Ausschreibung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 1997 sind die Vorschriften der §§ 39d Abs. 3 und 41b des Einkommensteuergesetzes sowie die Anordnungen in den Abschnitten 135 und 136 der Lohnsteuer-Richtlinien maßgebend.

Außerdem gilt folgendes:

1. Die für den Arbeitnehmer einbehaltene Kirchensteuer ist stets unter Nr. 6 oder Nr. 14 der Vordrucke zu bescheinigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn ein Arbeitnehmer (ggf. gemeinsam mit seinem Ehegatten) im Laufe des Kalenderjahrs die Konfession gewechselt hat. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nr. 7 oder Nr. 15 anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Bundesländern die einbehaltene Kirchensteuer immer unter Nr. 6 oder Nr. 14 einzutragen.

2. Ab 1. Januar 1996 wird an Stelle des Schlechtwettergeldes das Winterausfallgeld gezahlt. Der ausgezahlte Betrag ist unter Zeile 16 der Vordrucke zu bescheinigen.