BMF - Schreiben vom 31.12.2002
III A 31 - S 2295 - 1/01

BMF - Schreiben vom 31.12.2002 (III A 31 - S 2295 - 1/01) - DRsp Nr. 2008/83093

BMF, Schreiben vom 31.12.2002 - Aktenzeichen III A 31 - S 2295 - 1/01

DRsp Nr. 2008/83093

§ 32b EStG Progressionsvorbehalt bei Vorfinanzierung von Insolvenzgeld gem. § 188 Abs. 4 SGB III

Nach Mitteilung des BMF soll bei nächster Gelegenheit in § 32 b EStG klargestellt werden, dass auch das Insolvenzgeld, das nach § 188 SGB III einem Dritten zusteht, dem Arbeitnehmer zuzurechnen und die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszustellen ist, der sein Arbeitsentgelt im Wege der Vorfinanzierung auf den Dritten übertragen hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat diesem Vorhaben zugestimmt.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat inzwischen die erforderlichen Programmänderungen für das Bescheinigungsverfahren durchgeführt und wird ab 01.01.2003 in der nach § 32 Abs. 3 EStG auszustellenden Bescheinigung auch das Insolvenzgeld angeben, das wegen der Vorfinanzierung des Arbeitsentgelts an Dritte ausgezahlt worden ist.

In den Bescheinigungen, die im Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2003 ausgestellt werden, ergibt sich aus der Ziffer 1 (s. nachfolgendes Bsp.) der Bescheinigung der nach § 32 b EStG beim Arbeitnehmer zu erfassende Gesamtbetrag des Insolvenzgeldes, der allerdings um ggf. im letzten Satz der Bescheinigung ausgewiesene angerechnete andere Entgeltleistungen zu mindern ist.

Beispiel:

...

1. Ich habe insgesamt für den Insolvenzgeldzeitraum vom 01.11.2002 bis 31.01.2003
Insolvenzgeld bewilligt in Höhe von insgesamt
7.500,00 €