BMF - Verfügung vom 03.05.2006
IV C 3 -S 2211 - 11/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 363

BMF - Verfügung vom 03.05.2006 (IV C 3 -S 2211 - 11/06) - DRsp Nr. 2008/89990

BMF, Verfügung vom 03.05.2006 - Aktenzeichen IV C 3 -S 2211 - 11/06

DRsp Nr. 2008/89990

Nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit entstandene Schuldzinsen zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten als nachträgliche Werbungskosten (BMFSchreiben vom 18. Juli 2001,BStBl 2001 I S. 513); Anwendung desBFH-Urteils vom 12. Oktober 2005 - IX R 28/04,BStBl 2006 II S. 407)

Der BFH hatte mit Urteil vom 16. September 1999 (BStBl 2001 II S. 528) erstmals entschieden, dass nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit gezahlte Schuldzinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Mit BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001 hatten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Berücksichtigung entsprechender Schuldzinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstücks erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder - im Fall einer anderweitigen Nutzung des Grundstücks nach Aufgabe der Vermietungstätigkeit - der bei einer Veräußerung des Grundstücks erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.