BMF äußert sich zur kürzeren Restnutzungsdauer bei Gebäuden

Das BMF hat sich zur Inanspruchnahme der Gebäudeabschreibung nach der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer geäußert. Entgegen der Auffassung des BFH verlangt das BMF grundsätzlich die Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten Sachverständigen. Der Gutachtenzweck muss sich dabei ausdrücklich auf den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer richten. Die Reaktion des BMF auf das BFH-Urteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19 (BFH/NV 2022, 108) wird im Video kurz dargestellt.