Ausgabe 06/2021
Arbeitshilfe
Merkblatt "Steuergünstige Gehaltszuwendungen an Arbeitnehmer"

BMF: Kriterien für steuerfreie Sachbezüge nach der Neuregelung ab 2020

Die gesetzliche Neuregelung zu den Sachbezügen ab 2020 hat in der Praxis viele Fragen aufgeworfen und für Unsicherheit gesorgt. Ein neues BMF-Schreiben bringt Klarheit (BMF-Schreiben v. 13.04.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :002). Dieser Beitrag fasst die zentralen Punkte bei der Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistung zusammen.

Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug

In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass

  • zweckgebundene Geldleistungen,
  • nachträgliche Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und
  • andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten,

grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.

Zweckgebundene Gutscheine als Sachbezug

In § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.

Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rdnr. 24 des BMF-Schreibens) und zudem
  • ab dem 01.01.2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rdnr. 30 des BMF-Schreibens).