Die gesetzliche Neuregelung zu den Sachbezügen ab 2020 hat in der Praxis viele Fragen aufgeworfen und für Unsicherheit gesorgt. Ein neues BMF-Schreiben bringt Klarheit (BMF-Schreiben v. 13.04.2021 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :002). Dieser Beitrag fasst die zentralen Punkte bei der Abgrenzung zwischen Geld- und Sachleistung zusammen.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören“ nun gesetzlich festgeschrieben, dass
grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind.
In § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.
Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten
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