BFH - Urteil vom 04.09.1997
IV R 88/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 421
BFH/NV 1998, 517
BFHE 184, 400
BStBl II 1998, 657
DB 1998, 803
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

BFH, Urteil vom 04.09.1997 - Aktenzeichen IV R 88/96

DRsp Nr. 1998/2381

Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut

»Ein Bodenschatz wird auch ohne bereits erteilte Abbaugenehmigung dann als Wirtschaftsgut greifbar, wenn das Grundstück unter gesonderter Berechnung eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Abbauunternehmer veräußert wird (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wurden. Im Dezember 1990 veräußerte er ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück mit einer Größe von 15970 m2 an ein Sand- und Kiesabbauunternehmen (GmbH). Der Kaufpreis betrug 558950 DM und ergab sich nach der ausdrücklichen Regelung im notariellen Kaufvertrag aus einem Quadratmeterpreis von 3,50 DM für den Grund und Boden und 31,50 DM für ein darin liegendes Kiesvorkommen.