BFH - Urteil vom 07.12.2004
VIII R 70/02
Normen:
EStG § 8 § 11 § 20 ;
Fundstellen:
Steuertelex 2005, 227
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 17.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4068/01

Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VIII R 70/02

DRsp Nr. 2005/5076

Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

»1. Das Veranlassungsprinzip ist auch für die Steuerbarkeit von sonstigen Bezügen aus Aktien nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beachten. Maßgeblich ist hiernach, ob bei wertender Beurteilung das die Vorteilszuwendung auslösende Moment oder --im Falle eines Ursachenbündels-- zumindest eines der auslösenden Momente in einem nicht zu vernachlässigendem Ausmaß der Erwerbssphäre zuzuordnen ist (hier: Mitgliedschaftsverhältnis des Aktionärs). 2. Diese Voraussetzung wurde auch dann erfüllt, wenn im Rahmen des zweiten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DT-AG) der Erwerber junger Aktien nach Ablauf der Haltefrist Bonusaktien zugeteilt erhielt. Unerheblich hierfür ist, ob sich der Bonusanspruch zivilrechtlich gegen die DT-AG oder gegen einen Dritten (hier: Bundesrepublik Deutschland als Mehrheitsaktionärin) gerichtet hat. 3. Der Zuflusszeitpunkt sowie die Höhe der Kapitaleinnahmen sind nach den Verhältnissen des einzelnen Aktionärs zu bestimmen (niedrigster Kurswert der DT-Aktien an einer deutschen Börse einschließlich XETRA-Handel am Tag der Depoteinbuchung).«

Normenkette:

EStG § 8 § 11 § 20 ;

Gründe: