FG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2001
4 K 1630/00 AO
Normen:
ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. b ; ZK Art. 4 Nr. 19 ; ZK Art. 96 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ; EWGRL 12/92 Art. 5 Abs. 1 ; ZKDV Art. 905 Abs. 1 ; BranntwMonG § 147 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 227 ;

Branntweinsteuer; Billigkeitserlass; Versandverfahren; Unterschlagung; Frachtführer; Fahrlässigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2001 - Aktenzeichen 4 K 1630/00 AO

DRsp Nr. 2002/15471

Branntweinsteuer; Billigkeitserlass; Versandverfahren; Unterschlagung; Frachtführer; Fahrlässigkeit

Keine Erstattung von Branntweinsteuer im Wege des Billigkeitserlasses bei Unterschlagung durch Frachtführer und offensichtlicher Fahrlässigkeit des Spediteurs.

Normenkette:

ZK Art. 4 Nr. 16 Buchst. b ; ZK Art. 4 Nr. 19 ; ZK Art. 96 Abs. 1 Buchst. a ; ZK Art. 203 Abs. 1 ; ZK Art. 239 Abs. 1 2. Anstrich ; EWGRL 12/92 Art. 5 Abs. 1 ; ZKDV Art. 905 Abs. 1 ; BranntwMonG § 147 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 227 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) betreibt eine internationale Spedition.

Die Klin erhielt einen Transportauftrag der (E) über 13.500 l (= 900 Karton) Branntwein mit einem Alkoholgehalt von 92,2 Vol-%. Der Branntwein war spanischer Herkunft und wurde zunächst durch die Klin im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren von der spanischen Zollstelle...zum HZA "B" , ZA "C" und anschließend, ebenfalls im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren, zum ZA Güterbahnhof "D" verbracht. Auf Weisung der E ließ die Klin die Ware am 09.05.1994 beim ZA Güterbahnhof des Beklagten (Bekl) im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Dänemark abfertigen. Als Bestimmungsland gab sie Litauen, als Bestimmungsstelle das Zollamt "X" in Dänemark an.