BVerwG - Urteil vom 05.04.2017
2 C 51.16
Normen:
VermG § 1 Abs. 6; VermG § 3 Abs. 1 S. 4 und S. 6; GG Art. 3 Abs. 1; AktG § 16 Abs. 4; AktG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 702/13

Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen; Begründung eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens; Entziehung von Anteilen am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Gründung eines Tochterunternehmens

BVerwG, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 2 C 51.16

DRsp Nr. 2017/8068

Bruchteilsrestitution wegen der Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch den Zugriff auf Anteile am westdeutschen Beteiligungsunternehmen; Begründung eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens; Entziehung von Anteilen am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Gründung eines Tochterunternehmens

1. Die Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch die Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile am Beteiligungsunternehmen kann einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nur begründen, wenn die Anteilsentziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde, diese Vermögensgegenstände aber dabei unberücksichtigt blieben (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18).2. Werden Anteile am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Gründung eines Tochterunternehmens entzogen, kann sich ein Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung am Tochterunternehmen nur aus den Anteilsentziehungen seit dessen Gründung ergeben.