BSG vom 10.08.1993
14b/4 REg 9/91
Normen:
BErzGG § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 3; EStG § 40 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 73, 47
NZS 1994, 96
SozR 3-7833 § 6 Nr. 6

BSG - 10.08.1993 (14b/4 REg 9/91) - DRsp Nr. 1993/3413

BSG, vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 14b/4 REg 9/91

DRsp Nr. 1993/3413

»1. Nur bei vollständiger Aufgabe einer Erwerbstätigkeit bleibt das vom Erziehenden im vorletzten Jahr vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen für den Anspruch auf Erziehungsgeld in der einkommensabhängigen Bezugszeit unberücksichtigt. Bei Teilzeit-Erwerbstätigkeit ist das Erwerbseinkommen im vorletzten Jahr voll zu berücksichtigen. 2. Bei Teilzeit-Erwerbstätigkeit bleibt das im aktuellen Jahr erzielte Erwerbseinkommen für den Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Einkommen im aktuellen Jahr unberücksichtigt, soweit es das mit der Teilzeit-Erwerbstätigkeit fiktiv zu erzielende Jahreseinkommen übersteigt.«

Normenkette:

BErzGG § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 3; EStG § 40 Abs. 3;

I. Die Klägerin begehrt Erziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für die einkommensabhängige Bezugszeit.