BSG - Urteil vom 09.09.1993
5 RJ 60/92
Normen:
EStG § 15 Abs. 3, § 10d; RVO § 1248 Abs. 4, § 1248 Abs. 1 ; SGB IV § 15 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 77
NZS 1994, 229
SozR 3-2200 § 1248 Nr. 9
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein,
SG Kiel,

BSG - Urteil vom 09.09.1993 (5 RJ 60/92) - DRsp Nr. 1994/1716

BSG, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen 5 RJ 60/92

DRsp Nr. 1994/1716

»1. Für die Beurteilung, ob Arbeitseinkommen i.S.. von § 15 SGB IV erzielt worden ist, ist auch die Bestimmung der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb i.S.. des § 15 Abs. 3 EStG maßgebend. 2. Nach § 1248 Abs. 4 RVO ist auch der Teil des Entgelts oder des Arbeitseinkommens, der steuerrechtlich wegen eines "verbleibenden Verlustabzugs" nach § 10d EStG wie Sonderausgaben abziehbar ist, anzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3, § 10d; RVO § 1248 Abs. 4, § 1248 Abs. 1 ; SGB IV § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger Altersruhegeld für das Jahr 1985 zusteht.

Der am 15. November 1921 geborene Kläger war im Jahre 1985 an Handelsgesellschaften beteiligt, darunter einer Kommanditgesellschaft (KG). 1985 gab er gegenüber der Beklagten an, keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr auszuüben. Sein Betrieb sei noch angemeldet, einen Einkommenssteuerbescheid habe er noch nicht erhalten. In den nächsten Jahren sei aufgrund von Verlustvorträgen kein Gewinn zu erwarten. Er lebe zur Zeit von Privatentnahmen aus der KG. Mit Bescheid vom 19. Juli 1985 bewilligte die Beklagte dem Kläger flexibles Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) ab 1. Januar 1985 bei Annahme eines Versicherungsfalles am 31. Dezember 1984. Der Bescheid enthielt ua den Vorbehalt: