BSG - Urteil vom 13.10.1993
2 RU 41/92
Normen:
EStG § 40a; RVO § 725 Abs. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 73, 170
NZS 1994, 137
SozR 3-2400 § 14 Nr. 7
AuA 1994, 219
Vorinstanzen:
HessLSG,

BSG - Urteil vom 13.10.1993 (2 RU 41/92) - DRsp Nr. 1994/1687

BSG, Urteil vom 13.10.1993 - Aktenzeichen 2 RU 41/92

DRsp Nr. 1994/1687

»Die vom Arbeitgeber zu tragende Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte ist kein Arbeitsentgelt i.S.. des § 14 Abs. 1 SGB IV (Fortführung von BSG vom 12. 11. 1975 - 3/12 RK 8/74 = BSGE 41, 16 SozR 2200 § 160 Nr. 2 ).«

Normenkette:

EStG § 40a; RVO § 725 Abs. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin zu tragende Pauschalsteuer für geringfügig Beschäftigte ab 1989 zusätzlich zu den gezahlten Löhnen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt.

Die Klägerin ist als Handelsunternehmen Mitglied der Beklagten. Neben sozialversicherungspflichtigen Vollzeitkräften beschäftigt sie auch geringfügig Beschäftigte, deren Löhne sie nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal versteuert, ohne die geringfügig Beschäftigten mit dieser Steuer intern zu belasten. Mit Bescheiden vom 31. Oktober 1990 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, daß die für die geringfügig Beschäftigten entrichtete pauschale Lohn- und Kirchensteuer ab 1989 beitragspflichtiges Entgelt sei (für das Jahr 1989 berechnete die Beklagte hierfür einen Beitrag in Höhe von 1.998,40 DM nach). Widerspruch und Klage blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 29. Januar 1991; Urteil des Sozialgerichts [SG] vom 10. Februar 1992).