FG Köln - Urteil vom 11.12.2007
15 K 1466/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b ; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 6a Abs. 3 ; UStDV § 17a ; UStDV § 17c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 570

Buch- und Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

FG Köln, Urteil vom 11.12.2007 - Aktenzeichen 15 K 1466/07

DRsp Nr. 2008/4001

Buch- und Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung

1. Solange der sog. Belegnachweis gemäß § 17a UStDV nicht geführt ist, kann eine innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich nicht als steuerfrei behandelt werden. 2. Das Fehlen einer der in § 17a Abs. 2 UStDV aufgeführten Voraussetzungen führt nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. Der Belegnachweis, u.a. der Nachweis des Bestimmungsorts, kann auch durch andere Belege erbracht werden. 3. Im Wege einer zwingenden europarechtskonformen Auslegung ist der Bestimmungsort in Verbringungsfällen ausreichend nachgewiesen, wenn auf den Rechnungen die zutreffende Anschrift des Leistungsempfängers angegeben ist und keinerlei Zweifel darüber besteht, dass die Ware in das Gemeinschaftsgebiet gebracht und dort vom Empfänger weiter verkauft und weiter geliefert worden ist. 4. Die Forderung nach Angabe des weiteren (End)Bestimmungsorts jeder einzelnen Teillieferung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen den Grundsatz der Neutralität des Mehrwertsteuersystems der Europäischen Union. 5. Hat ein Unternehmer zweifelsfrei innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a Abs. 1 UStG ausgeführt, kann der Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem FG nachgeholt werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b ; UStG § 6a Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 6a Abs. 3 ; § ;