Die Beklagte, eine Vereinigung im Sinne des § 22 BGB, die Rechtsfähigkeit durch Verleihung erlangt hat, ist eine Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG (BFHE 96, 33 - BStBl. 1969 II S. 713). In ihr haben sich ärztliche Standesorganisationen und Angehörige der ärztlichen Heilberufe auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen.
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