I.
Streitig ist, ob eine Aufforderung zur Buchführung und zur Fertigung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu Recht erfolgte.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater und betreibt in A unter der Bezeichnung "..." ein Einzelunternehmen. In den Einkommensteuererklärungen 1996-2000 erklärte der Kl die daraus erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz - EStG -). Nach Auffassung des Beklagten (des Finanzamts -FA-) erzielt er insoweit gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 EStG.
Die aus der Unternehmensberatung erzielten Gewinne ermittelte der Kl als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996-2000 setzte das FA die Gewinne in folgender Höhe an:
1996:
40.156 DM
1997:
79.265 DM
(erklärt: 75.419 DM)
1998:
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