FG München - Urteil vom 19.12.2005
1 K 5304/02
Normen:
AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 148 ;

Buchführungspflicht eines Unternehmensberaters

FG München, Urteil vom 19.12.2005 - Aktenzeichen 1 K 5304/02

DRsp Nr. 2006/2294

Buchführungspflicht eines Unternehmensberaters

Übersteigt der Gewinn eines gewerblich tätigen Unternehmensberaters im Bezugsjahr und im Jahr davor die Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AO, ist das Finanzamt berechtigt, den Steuerpflichtigen ab Beginn des der Feststellung des Übersteigens folgenden Jahres zur Führung von Büchern anzuhalten und ihn zugleich aufzufordern, eine auf diesen Zeitpunkt zu erstellende Eröffnungsbilanz vorzulegen.

Normenkette:

AO § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 § 148 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Aufforderung zur Buchführung und zur Fertigung von Abschlüssen aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu Recht erfolgte.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Unternehmensberater und betreibt in A unter der Bezeichnung "..." ein Einzelunternehmen. In den Einkommensteuererklärungen 1996-2000 erklärte der Kl die daraus erzielten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz - EStG -). Nach Auffassung des Beklagten (des Finanzamts -FA-) erzielt er insoweit gewerbliche Einkünfte gem. § 15 Abs. 2 EStG.

Die aus der Unternehmensberatung erzielten Gewinne ermittelte der Kl als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1996-2000 setzte das FA die Gewinne in folgender Höhe an:

1996:

40.156 DM

1997:

79.265 DM

(erklärt: 75.419 DM)

1998: