Streitig ist, ob durch die Übertragung dreier Grundstücke aus dem Vermögen der Klägerin in das Vermögen einer Schwestergesellschaft ein Entnahmegewinn entstanden ist.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, an deren Vermögen die Gesellschafter K zu 67 % und B zu 33 % als Kommanditisten beteiligt sind. Komplementärin ohne Vermögensbeteiligung ist die M GmbH. Die Klägerin war Eigentümerin u. a. folgender Grundstücke
-G1
-G2 und
-G3.
Diese waren mit Bürogebäuden und Produktionshallen bebaut bzw. als Parkplatz angelegt. Die Klägerin nutzte alle drei Grundstücke betrieblich und hatte sie als Betriebsvermögen ausgewiesen.
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