Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 13.06.2007
St II 2 - S 2470 - 2/2006

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) - Schreiben vom 13.06.2007 (St II 2 - S 2470 - 2/2006) - DRsp Nr. 2008/91247

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Schreiben vom 13.06.2007 - Aktenzeichen St II 2 - S 2470 - 2/2006

DRsp Nr. 2008/91247

Familienleistungsausgleich; Änderung der DA-FamEStG 62.4 aufgrund des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld. Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl 2006 I S. 2915 ff.)

§ 62 Abs. 2 EStG wurde durch das Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (BGBl 2006 I S. 2915 ff.) ab 1.1.2006 neu gefasst und lautet wie folgt:

„(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  • eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

    1. a)

      nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

    2. b)

      nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

    3. c)

      nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

    oder

  • eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

    1. a)

      sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

    2. b)