»... Art. 5 Abs. 3 GG ist [nicht] durch die ersatzlose Streichung des § 34 Abs. 4 EStG [durch das Subventionsabbaugesetz von 1981: seither Anwendung des allg. Einkommensteuertarifs auch für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit] verletzt. Diese Grundrechtsnorm enthält ein Freiheitsrecht für alle in den Bereichen der Kunst und der Wissenschaft schöpferisch tätigen Personen .. . Als objektive Grundsatzentscheidung .. stellt sie aber zugleich dem Staat .. die Aufgabe, ein freiheitliches Kunst- und Wissenschaftsleben zu erhalten und zu fördern .. .
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