BVerfG - Beschluß vom 21.03.1989 (2 BvR 162/89)
Die angegriffenen Entscheidungen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 1. In § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist hinreichend deutlich bestimmt, dass sich derjenige strafbar macht, der den Finanzbehörden über [...]