BVerfG - Beschluß vom 01.03.2002
2 BvR 971/00
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1941
NStZ 2002, 373
NStZ 2002, 484
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 25.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Qs 10/99
AG Lüneburg, vom 10.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Gs 204/98

BVerfG - Beschluß vom 01.03.2002 (2 BvR 971/00) - DRsp Nr. 2002/4939

BVerfG, Beschluß vom 01.03.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 971/00

DRsp Nr. 2002/4939

(Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer Bank gegen die Verwertung von Unterlagen in einem Steuerstrafverfahren gegen ihre Kunden)

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Anspruch auf ein faires Verfahren sei verletzt, da das Landgericht sich der Prüfung enthalten habe, ob ein Beweisverwertungsverbot im Steuerstrafverfahren gegen Bankkunden und Bankmitarbeiter vorliege, fehlt es an der erforderlichen Selbstbetroffenheit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Frage eines Verwertungsverbots betrifft die beschwerdeführende Bank als juristische Person nicht, weil sie nicht Beschuldigte eines Strafverfahrens sein kann.