BVerfG - Beschluß vom 09.04.2002
2 BvL 7/95
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1057/95

BVerfG - Beschluß vom 09.04.2002 (2 BvL 7/95) - DRsp Nr. 2002/7467

BVerfG, Beschluß vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 2 BvL 7/95

DRsp Nr. 2002/7467

(Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die unterschiedliche Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung)

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 EStG im Jahr 1993 allein deshalb verfassungswidrig war, weil eine Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge bislang unterblieben war.

I. 1. Nach bis heute unverändertem Einkommensteuerrecht unterliegen die Versorgungsbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten nach Abzug eines Versorgungs-Freibetrages von höchstens 6.000 DM (ab 2002: 3.072 Euro) als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in vollem Umfang der Regelbesteuerung. Dagegen sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus bestimmten Zusatzversorgungen an ehemalige Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes nur in Höhe des so genannten Ertragsanteils (z.B. 24 v.H. bei Rentenbeginn eines 65-Jährigen im Veranlagungsjahr 1993) einkommensteuerpflichtig.

2. Die einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung (BGBl I 1990, S. 1898, berichtigt 1991 S. 808, zuletzt geändert durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150, berichtigt 1993 S. 169) lauten wie folgt:

Nichtselbständige Arbeit