BVerfG - Beschluss vom 13.05.2009
2 BvL 19/08
Normen:
TabStG § 19; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1771
Vorinstanzen:
AG Gera - 730 Js 23848/06 10 Cs - 24.11.2008,

BVerfG - Beschluss vom 13.05.2009 (2 BvL 19/08) - DRsp Nr. 2009/26513

BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 2 BvL 19/08

DRsp Nr. 2009/26513

Unzulässigkeit einer Richtervorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Tabaksteuergesetzes mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Norm)

Die Vorlage ist unzulässig.

Normenkette:

TabStG § 19; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Tabaksteuergesetz (TabStG). Hiernach ist derjenige, der Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gewerbsmäßig und ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, verpflichtet, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Zudem erfolgt eine Sicherstellung und im Einzelfall Einziehung der Waren.

I.

1. Die Erhebung der Tabaksteuer richtet sich nach dem Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2830). Die Neufassung im Jahr 1992 diente unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie, ABl. L 76 vom 23. März 1992, S. 1 ff.) und führte zu einer weitgehend europarechtlich harmonisierten Steuerregelung.