A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß der Anspruch auf Lohnsteuerjahresausgleich bei schuldhafter Versäumung der Antragsfrist ersatzlos wegfällt.
I. Der Zeitpunkt für die Abgabe des Antrags auf Lohnsteuerjahresausgleich wurde für das Streitjahr des Ausgangsverfahrens (1975) durch § 42 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 5. September 1974 - EStG 1975 - (BGBl. I S. 2165) bestimmt. Die Vorschrift lautet:
§ 42
(1) ...
(2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht vom Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht kann der Lohnsteuer-Jahresausgleich sofort durchgeführt werden. Der Antrag ist spätestens am 31. Mai des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; die Frist kann nicht verlängert werden....
(3) bis (5)...
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