BVerfG - Beschluss vom 28.10.2019
2 BvR 962/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Qs 5/18

BVerfG - Beschluss vom 28.10.2019 (2 BvR 962/19) - DRsp Nr. 2019/17112

BVerfG, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 962/19

DRsp Nr. 2019/17112

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser zum Ausdruck gebracht hat, infolge der Erledigung der Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung mehr zu wünschen (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens sind nur noch seine Anträge auf Erstattung seiner Auslagen und auf Festsetzung des Gegenstandswertes. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Die Anträge haben keinen Erfolg.