Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser zum Ausdruck gebracht hat, infolge der Erledigung der Verfassungsbeschwerde keine Entscheidung mehr zu wünschen (vgl. BVerfGE 85,
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