Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 18. August 2017 - 1 Ss 52a/16 sowie
Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bremen zurückverwiesen.
3.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
4.Die Freie Hansestadt Bremen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
5.Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB.
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