FG Köln, vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 11 K 6547/96
DRsp Nr. 2001/2904
BVerfG zur Familienentlastung im Erlaßverfahren
1. Die nach der letzten mündlichen Verhandlung bekanntgewordenen Beschlüsse des BVerfG vom 10.11.1998 zur Familienentlastung führen nicht zwangsläufig zu einer Ausweitung des wegen anderer Punkte anhängigen Erlaßbegehrens.2. Bei allgemeinen Erlaßstreitigkeiten gem. § 227AO ist der Steuerpflichtige hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen Familienentlastungen den Steuerpflichtigen gleichgestellt, deren Einkommensteuerfestsetzungen formell bestandskräftig geworden sind.
Gründe:
I.
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