BVerfG - Beschluss vom 27.08.2021
1 BvR 1260/21
Normen:
BVerfGG § 34a;

Darlegen der für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe

BVerfG, Beschluss vom 27.08.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1260/21

DRsp Nr. 2021/15034

Darlegen der für die Auslagenerstattung erforderlichen besonderen Billigkeitsgründe

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 34a;

[Gründe]